German Unix User Group (GUUG)
Satzung
http://www.guug.de/verein/satzung/index.html
2010-09-10

Vereinigung Deutscher UNIX Benutzer e.V.

Satzung

  1. Name und Sitz, Geschäftsjahr
  2. Zweck
  3. Mittel
  4. Mitgliedschaft
  5. Beendigung der Mitgliedschaft
  6. Die Organe der GUUG
  7. Recht und Pflichten der Mitglieder
  8. Mitgliederversammlung
  9. Vorstand
  10. Vertretung
  11. Geschäftsstelle
  12. Rechnungsprüfer
  13. Gliederungen der GUUG
  14. Wahlkommission
  15. Satzungsänderungen
  16. Auflösung
  17. Sonderregelung für die Vorstandswahl 1990/1991
  18. Inkrafttreten der Satzung

Ordnung der Wahlen und brieflichen Abstimmungen

Satzung

1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Vereinigung Deutscher UNIX Benutzer e.V. mit der Abkürzung GUUG. Diese Abkürzung ist als Kurzform für German UNIX User Group in Anlehnung an die Namen bereits bestehender nationaler Vereine gewählt worden. Die GUUG ist ein eingetragener Verein.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist es, die wissenschaftliche Forschung, technische Entwicklung und Kommunikation offener Computersysteme, die insbesondere durch das Betriebssystem UNIX initiiert wurden, zu fördern.
  2. Diesem Zweck dienen Publikationen, Vortragsveranstaltungen, Lehrgänge und Besichtigungen der GUUG oder ihrer Arbeitskreise.
  3. Ausgeschlossen sind Erwerbs- oder sonstige eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist für das Kalenderjahr im voraus zu zahlen.

3 Mittel

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Der GUUG stehen folgende Mittel zur Verfügung: Beiträge der Mitglieder, Zuwendungen und Schenkungen, Vermögen und seine Erträge aus Ergebnissen der Vereinsarbeit.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Mitglieder erhalten außer der Erstattung von Auslagen keinerlei Zuwendungen von dem Verein.

4 Mitgliedschaft

  1. Die GUUG hat persönliche und fördernde Mitglieder.
  2. Persönliche Mitglieder können nur natürliche und juristische Personen sein.
  3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften sein, die in der Lage und bereit sind, den Zweck der GUUG ideell und materiell zu fördern. Sie benennen dem Vorstand eine natürliche Person als Vertreter.
  4. Der Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
  5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf auf Antrag des Abgelehnten der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Bei einem persönlichen Mitglied erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tod des Mitglieds.
  2. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Sie muß schriftlich dem Vorstand erklärt werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Entscheid des Vorstandes, wenn der Jahresbeitrag drei Monate nach Beginn des Geschäftsjahres noch nicht gezahlt ist und trotz Mahnung durch eingeschriebenen Brief, der den Hinweis auf das Erlöschen der Mitgliedschaft enthalten muß, nicht innerhalb eines Monats eingeht.
  4. Mitglieder können durch den Vorstand der GUUG ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied die Vereinssatzung vorsätzlich verletzt und hierdurch das Ansehen oder die Interessen der GUUG in erheblicher Weise geschädigt hat.
  5. Die Gründe für einen Ausschluß müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegenden Beschluß kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.
  6. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf.

6 Die Organe der GUUG

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Durchführung der Mitgliederversammlungen regelt sich nach Maßgabe einer vom Vorstand festzulegenden Geschäftsordnung.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

7 Recht und Pflichten der Mitglieder

  1. Die persönlichen Mitglieder und die Vertreter der fördernden Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. Fördernde Mitglieder werden durch die benannte natürliche Person vertreten.
  2. Ist der Vertreter zugleich persönliches Mitglied, so kann er sein persönliches Wahl- und Stimmrecht neben und unabhängig von seinen Rechten als Vertreter wahrnehmen.
  3. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge in Angelegenheiten der GUUG zu unterbreiten.

8 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung dazu hat schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor deren Termin zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüfer und die Wahlkommission, genehmigt den Jahresabschluß, entlastet den Vorstand, behandelt Anträge und berät Satzungsänderungen.
  2. Zu der Mitgliederversammlung haben nur die persönlichen Mitglieder und die Vertreter der fördernden Mitglieder Zutritt. Gästen kann durch die Mitgliederversammlung Rederecht eingeräumt werden.
  3. Der Vorstand muß jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Außerdem kann die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei einer Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  5. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, eine Abstimmung auf dem Postweg durchzuführen. Einzelheiten regelt die "Ordnung der Wahlen und brieflichen Abstimmungen".
  6. Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung wird ein Beschlußprotokoll mit Abstimmungsergebnis aufgenommen, das vom Vorstand genehmigt und den Mitgliedern bekanntgegeben wird.

9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. zwei gleichberechtigten Stellvertretern,
    3. dem Schatzmeister,
    4. bis zu fünf weiteren Beisitzern.
    1. Dem Vorsitzenden obliegt es insbesonders, den Verband nach außen zu vertreten und einen Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand zu erlassen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufgaben durch.
    2. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter, beruft die Vorstandssitzung ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Tagesordnung soll bei der Einberufung, in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung, bekanntgegeben werden.
    3. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
    4. Der Vorsitzende verteilt die Geschäfte entspechend einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung auf die Vorstandsmitglieder und gibt die erforderlichen Weisungen an die Geschäftsstelle. Er erstattet der Mitgliederversammlung den Tätigkeitsbericht. Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden werden die Grundsätze der öffentlichen Selbstdarstellung des Verbandes für die Dauer der Amtszeit festgelegt.
    5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes an einer Abstimmung teilnehmen.
    6. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Vorstandsbeschlüsse nach rechtzeitiger Benachrichtigung aller Vorstandsmitglieder auch ohne eine Sitzung gefaßt werden. Ein solcher Beschluß wird in das Protokoll der folgenden Vorstandssitzung aufgenommen.
    7. über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt.
    1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Im Falle der Niederlegung des Amts durch den Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Die auf dieser Mitgliederversammlung vorgenommene Neuwahl gilt bis zum Ende der laufenden Amtszeit.
    2. Für die Wahl des Vorstands wird die Mitgliedschaft um die Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen für die durch Vorstandsmitglieder nach Paragraph 9 Nr. 1 lit. a-d zu besetzende Positionen gebeten, die von jeweils 10 Mitgliedern unterstützt werden müssen. Vorschläge für die Beisitzer können en bloc durchgeführt werden, ohne Nennung der einzelnen Beisitzerposition. Die hieraus folgende Kandidatenliste, welche je Position mindestens einen Kandidaten aufweisen soll, wird den Mitgliedern auf dem Postwege zur schriftlichen Abstimmung zugesandt. Die Aufstellung der Kandidatenliste soll so rechtzeitig erfolgen, daß die Bekanntgabe der Ergebnisse der Briefwahl auf der Mitgliederversammlung anläßlich der Jahrestagung vorliegen. Einzelheiten des Verfahrens regelt die "Ordnung der Wahlen und brieflichen Abstimmungen".
    3. Gibt es bei der Briefwahl für ein Amt nur einen Kandidaten, so ist dieser gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Gibt es zwei oder mehr Kandidaten für ein Amt, so ist gewählt, wer zugleich die meisten Stimmen und wenigstens zwei Fünftel aller abgegebenen Stimmen für Kandidaten für dieses Amt erhält.
    4. Sollten in einem Wahlgang die Kandidaten für mehrere ämter gewählt werden, so sind sie in der Reihenfolge der Höhe ihres Stimmergebnisses gewählt. Dabei muß jeder einzelne über 30% der für die jeweilige Position in diesem Wahlgang abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt haben.
    5. Erhält von den Kandidaten für ein Amt keiner die nötige Stimmenzahl, dann findet zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen eine Stichwahl statt, die auf dem Postwege durchgeführt werden kann.

10 Vertretung

  1. Der Verein wird nach außen durch seinen Vorsitzenden und seinen Vertreter gemeinschaftlich oder durch einen von beiden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied im Sinne des Paragraphen 26 BGB vertreten.

11 Geschäftsstelle

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Errichtung einer Geschäftsstelle beschließen, die nach den Weisungen des Vorstands handelt.

12 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresrechnung, geben einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragen die Entlastung des Schatzmeisters.
  3. Die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig.

13 Gliederungen der GUUG

  1. Die GUUG soll bei Bedarf für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise bilden.
  2. Die Arbeitskreise führen nach dem Namen der GUUG die Bezeichnung "Arbeitskreis ..." mit der Angabe des entsprechenden Gebietes.
  3. Der Vorstand des Vereins stellt den Arbeitskreisen in angemessenem Rahmen Gelder aus den Mitteln der GUUG zur Verfügung.

14 Wahlkommission

  1. Für die Durchführung der Wahlen wird eine Wahlkommission gebildet. Diese Kommission leitet alle nach dieser Satzung und der Ordnung der Wahlen und brieflichen Abstimmungen erforderlichen Maßnahmen ein und sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlgänge.
  2. Die Wahlkommission hat vier ehrenamtlich tätige Mitglieder, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein dürfen.
  3. Die Wahlkommission wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Der Vorsitzende ist Wahlleiter.

15 Satzungsänderungen

  1. Anträge zur Satzungsänderung müssen nach ihrer Diskussion im Vorstand und danach in der Mitgliederversammlung den Mitgliedern des Vereins in einer brieflichen Abstimmung vorgelegt werden. Ein Änderungsantrag ist angenommen, wenn zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder, mindestens aber 5% der Mitglieder insgesamt, dem Antrag zustimmen.
  2. Sämtliche vorliegenden Anträge auf Satzungsänderung müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.

16 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn sie vom Vorstand mit mindestens Dreiviertel-Stimmenmehrheit beschlossen worden ist, und ihr eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung ebenfalls mit mindestens Dreiviertel-Stimmenmehrheit zugestimmt hat.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für wissenschaftliche Zwecke. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
  3. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

17 Sonderregelung für die Vorstandswahl 1990/1991

  1. Die Wahl des Vorstandes im Jahre1990/1991 wird für die Bundesrepublik und das Gebiet der ehemaligen DDR getrennt durchgeführt. Durch die Mitglieder mit Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen DDR werden bis zu zwei Beisitzer in den Vorstand gewählt. Für die BRD vermindert sich damit die Anzahl der zu wählenden Beisitzer auf bis zu drei.
  2. Diese Bestimmung ist eine übergangsregelung und tritt nach ihrer einmaligen Anwendung automatisch außer Kraft.

18 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung wurde errichtet am 16.05.1991.