Der Verein trägt den Namen Vereinigung Deutscher UNIX Benutzer e.V. mit
der Abkürzung GUUG. Diese Abkürzung ist als Kurzform für German
UNIX User Group in Anlehnung an die Namen bereits bestehender nationaler
Vereine gewählt worden. Die GUUG ist ein eingetragener Verein.
Der Zweck des Vereins ist es, die wissenschaftliche Forschung,
technische Entwicklung und Kommunikation offener Computersysteme,
die insbesondere durch das Betriebssystem UNIX initiiert wurden, zu
fördern.
Diesem Zweck dienen Publikationen, Vortragsveranstaltungen, Lehrgänge
und Besichtigungen der GUUG oder ihrer Arbeitskreise.
Ausgeschlossen sind Erwerbs- oder sonstige eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist für das Kalenderjahr im
voraus zu zahlen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwandt werden. Der GUUG stehen folgende Mittel zur Verfügung:
Beiträge der Mitglieder, Zuwendungen und Schenkungen, Vermögen
und seine Erträge aus Ergebnissen der Vereinsarbeit.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder erhalten außer der Erstattung von Auslagen keinerlei
Zuwendungen von dem Verein.
Die GUUG hat persönliche und fördernde Mitglieder.
Persönliche Mitglieder können nur natürliche und juristische
Personen sein.
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische
Personen sowie Körperschaften sein, die in der Lage und bereit sind, den
Zweck der GUUG ideell und materiell zu fördern. Sie benennen dem Vorstand
eine natürliche Person als Vertreter.
Der Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich an den Vorstand
gerichtet werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages bedarf auf Antrag des Abgelehnten der Bestätigung durch
die Mitgliederversammlung.
Bei einem persönlichen Mitglied erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tod
des Mitglieds.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von drei Monaten
zum Ende des Kalenderjahres möglich. Sie muß schriftlich dem
Vorstand erklärt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Entscheid des Vorstandes, wenn der
Jahresbeitrag drei Monate nach Beginn des Geschäftsjahres noch nicht
gezahlt ist und trotz Mahnung durch eingeschriebenen Brief, der den
Hinweis auf das Erlöschen der Mitgliedschaft enthalten muß, nicht
innerhalb eines Monats eingeht.
Mitglieder können durch den Vorstand der GUUG ausgeschlossen werden,
wenn das Mitglied die Vereinssatzung vorsätzlich verletzt und hierdurch
das Ansehen oder die Interessen der GUUG in erheblicher Weise geschädigt
hat.
Die Gründe für einen Ausschluß müssen dem Mitglied schriftlich
mitgeteilt werden. Gegenden Beschluß kann das Mitglied mit
aufschiebender Wirkung die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die
dann endgültig entscheidet.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung
fällig gewordener Beiträge nicht auf.
Die persönlichen Mitglieder und die Vertreter der fördernden
Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Das Stimmrecht kann nur
persönlich wahrgenommen werden. Fördernde Mitglieder werden durch die
benannte natürliche Person vertreten.
Ist der Vertreter zugleich persönliches Mitglied, so kann er sein
persönliches Wahl- und Stimmrecht neben und unabhängig von seinen
Rechten als Vertreter wahrnehmen.
Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand oder der
Mitgliederversammlung Anträge in Angelegenheiten der GUUG zu unterbreiten.
Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche
Mitgliederversammlung ein. Die Einladung dazu hat schriftlich unter
Beifügung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor deren Termin zu
erfolgen. Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüfer und die
Wahlkommission, genehmigt den Jahresabschluß, entlastet den Vorstand,
behandelt Anträge und berät Satzungsänderungen.
Zu der Mitgliederversammlung haben nur die persönlichen Mitglieder und
die Vertreter der fördernden Mitglieder Zutritt. Gästen kann durch
die Mitgliederversammlung Rederecht eingeräumt werden.
Der Vorstand muß jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies
unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
Außerdem kann die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, entscheidet die
einfache Mehrheit der Stimmen. Bei einer Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, eine Abstimmung auf dem
Postweg durchzuführen. Einzelheiten regelt die "Ordnung der Wahlen und
brieflichen Abstimmungen".
Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung wird ein
Beschlußprotokoll mit Abstimmungsergebnis aufgenommen, das vom Vorstand
genehmigt und den Mitgliedern bekanntgegeben wird.
Dem Vorsitzenden obliegt es insbesonders, den Verband nach außen zu
vertreten und einen Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand zu
erlassen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und
führt die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufgaben durch.
Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter,
beruft die Vorstandssitzung ein, wenn es die Geschäfte erfordern
oder wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Tagesordnung
soll bei der Einberufung, in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung,
bekanntgegeben werden.
Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter,
führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende verteilt die Geschäfte entspechend einer vom Vorstand
zu beschließenden Geschäftsordnung auf die Vorstandsmitglieder und
gibt die erforderlichen Weisungen an die Geschäftsstelle. Er erstattet
der Mitgliederversammlung den Tätigkeitsbericht. Im Einvernehmen mit
dem Vorsitzenden werden die Grundsätze der öffentlichen
Selbstdarstellung des Verbandes für die Dauer der Amtszeit festgelegt.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
des Vorstandes an einer Abstimmung teilnehmen.
Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können
Vorstandsbeschlüsse nach rechtzeitiger Benachrichtigung aller
Vorstandsmitglieder auch ohne eine Sitzung gefaßt werden. Ein solcher
Beschluß wird in das Protokoll der folgenden Vorstandssitzung
aufgenommen.
über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes im Amt. Im Falle der Niederlegung des Amts
durch den Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden
hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zweck
der Neuwahl einzuberufen. Die auf dieser Mitgliederversammlung
vorgenommene Neuwahl gilt bis zum Ende der laufenden Amtszeit.
Für die Wahl des Vorstands wird die Mitgliedschaft um die Einreichung
von schriftlichen Wahlvorschlägen für die durch Vorstandsmitglieder
nach Paragraph 9 Nr. 1 lit. a-d zu besetzende
Positionen gebeten, die von jeweils 10 Mitgliedern unterstützt
werden müssen. Vorschläge für die Beisitzer können en bloc
durchgeführt werden, ohne Nennung der einzelnen Beisitzerposition.
Die hieraus folgende Kandidatenliste, welche je Position mindestens
einen Kandidaten aufweisen soll, wird den Mitgliedern auf dem
Postwege zur schriftlichen Abstimmung zugesandt. Die Aufstellung
der Kandidatenliste soll so rechtzeitig erfolgen, daß die
Bekanntgabe der Ergebnisse der Briefwahl auf der
Mitgliederversammlung anläßlich der Jahrestagung vorliegen.
Einzelheiten des Verfahrens regelt die
"Ordnung der Wahlen und brieflichen
Abstimmungen".
Gibt es bei der Briefwahl für ein Amt nur einen Kandidaten, so ist
dieser gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Gibt es
zwei oder mehr Kandidaten für ein Amt, so ist gewählt, wer zugleich
die meisten Stimmen und wenigstens zwei Fünftel aller abgegebenen
Stimmen für Kandidaten für dieses Amt erhält.
Sollten in einem Wahlgang die Kandidaten für mehrere ämter
gewählt werden, so sind sie in der Reihenfolge der Höhe ihres
Stimmergebnisses gewählt. Dabei muß jeder einzelne über 30% der
für die jeweilige Position in diesem Wahlgang abgegebenen Stimmen
auf sich vereinigt haben.
Erhält von den Kandidaten für ein Amt keiner die nötige
Stimmenzahl, dann findet zwischen den Kandidaten mit den höchsten
Stimmenanteilen eine Stichwahl statt, die auf dem Postwege durchgeführt
werden kann.
Der Verein wird nach außen durch seinen Vorsitzenden und seinen
Vertreter gemeinschaftlich oder durch einen von beiden gemeinsam mit einem
weiteren Vorstandsmitglied im Sinne des Paragraphen 26 BGB vertreten.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als
Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre
Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresrechnung, geben einen
schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichten der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragen die Entlastung des
Schatzmeisters.
Für die Durchführung der Wahlen wird eine Wahlkommission gebildet.
Diese Kommission leitet alle nach dieser Satzung und der Ordnung der
Wahlen und brieflichen Abstimmungen erforderlichen Maßnahmen ein und
sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlgänge.
Die Wahlkommission hat vier ehrenamtlich tätige Mitglieder, die nicht
gleichzeitig Vorstandsmitglied sein dürfen.
Die Wahlkommission wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Der
Vorsitzende ist Wahlleiter.
Anträge zur Satzungsänderung müssen nach ihrer Diskussion im Vorstand
und danach in der Mitgliederversammlung den Mitgliedern des Vereins in
einer brieflichen Abstimmung vorgelegt werden. Ein Änderungsantrag ist
angenommen, wenn zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder, mindestens
aber 5% der Mitglieder insgesamt, dem Antrag zustimmen.
Sämtliche vorliegenden Anträge auf Satzungsänderung müssen in der
Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn sie vom Vorstand mit
mindestens Dreiviertel-Stimmenmehrheit beschlossen worden ist, und ihr eine
ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung
ebenfalls mit mindestens Dreiviertel-Stimmenmehrheit zugestimmt hat.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als
steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung
für wissenschaftliche Zwecke. Jede Zuwendung von Vermögen oder
Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes zu verwenden
ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes
ausgeführt werden.
Die Wahl des Vorstandes im Jahre1990/1991 wird für die Bundesrepublik
und das Gebiet der ehemaligen DDR getrennt durchgeführt. Durch die
Mitglieder mit Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen DDR werden bis zu zwei
Beisitzer in den Vorstand gewählt. Für die BRD vermindert sich damit
die Anzahl der zu wählenden Beisitzer auf bis zu drei.
Diese Bestimmung ist eine übergangsregelung und tritt nach ihrer
einmaligen Anwendung automatisch außer Kraft.