Vereinigung Deutscher UNIX Benutzer e.V.
Ordnung der Wahlen und brieflichen Abstimmungen
I. Wahlen
1. Ablauf
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Die Wahlen für den Vorstand sollen zeitlich so durchgeführt
werden, daß der neu gewählte Vorstand auf einer
Mitgliederversammlung im Herbst eines Jahres die Geschäfte übernehmen
kann.
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Der Wahlleiter fordert die Mitgliedschaft unter Angabe einer
Ausschlußfrist auf, schriftliche Kandidatenvorschläge zu
unterbreiten, die von jeweils 10 Mitgliedern zu unterstützen sind.
Für jede zu besetzende Position soll mindestens ein Kandidatenvorschlag
benannt werden. Vorgeschlagene Personen haben dem Wahlleiter gegenüber
ihre Bereitschaft zur Kandidatur schriftlich zu erklären.
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Die Vorschläge, die ordnungsgemäß unterbreitet wurden,
werden den Mitgliedern als Kandidatenliste für die Briefwahl unter Angabe
eines Endtermins zugeschickt. Die Ordnungsmäßigkeit der
Kandidatenaufstellung wird von der Wahlkommission gewährleistet.
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Unmittelbar nach Verstreichen des Endtermins stellt der Wahlauschuß
das Ergebnis der Wahl fest und teilt es dem Vorstand mit.
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Unmittelbar nach Festlegung des gesamten endgültigen Wahlergebnisses
teilt der Wahlausschuß die Ergebnisse den Kandidaten schriftlich mit und
bittet die gewählten Kandidaten um schriftliche Annahme der Wahl.
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Die Wahlergebnisse werden den Mitgliedern des Vereins in den nächsten
GUUG-Mitteilungen bekanntgemacht.
Die Ergebnisse der Vorstandswahl sind vom Vorstand dem zuständigen
Amtsgericht zu melden.
2. Durchführung
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Die Kandidatenliste muß bei jedem Kandidaten das angestrebte Amt
angeben; sie soll für jedes Amt mindestens einen Kandidaten enthalten.
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Die Kandidatenliste für die Briefwahl umfaßt genau alle
vorgeschlagenen Mitglieder, die die Kandidatur erklärt haben.
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Die Unterlagen für die Briefwahl sind in der Form zu gestalten,
daß mit Ausnahme der Beisitzerpositionen, bei denen eine verbundene
Einzelwahl zulässig ist, die Einzelstimmabgabe gewährleistet ist.
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Die Briefwahlunterlagen umfassen
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den Stimmzettel, der die nach Ämtern gegliederte Kandidatenliste
enthält
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einen unbeschrifteten Briefumschlag zur Aufnahme des ausgefüllten
Stimmzettels
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einen größeren Briefumschlag mit der Anschrift des Wahlleiters als
Empfänger sowie mit Namen, Mitgliedsnummer und Raum für die
Unterschrift des wählenden Mitglieds als Absender,
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ein Informationsblatt, das stichwortartige Angaben zur Person
der Kandidaten (die von den Kandidaten zu liefern sind) sowie
eine Beschreibung des Wahlverfahrens und insbesondere den
Endtermin für den Eingang der Wahlbriefe beim Wahlleiter enthält.
Die Angaben zur Person der Kandidaten dürfen fehlen, wenn sie
früher als die Briefwahl-Unterlagen versandt wurden.
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Zur Feststellung des Wahlergebnisses beruft der Wahlleiter den
Wahlausschuß unverzüglich ein. Der Ausschuß entnimmt
zunächst in einem eigenen Arbeitsgang den adressierten äußeren
Umschlägen die eigentlichen, nicht gekennzeichneten Wahlbriefe.
Anschließend werden in einem zweiten Arbeitsgang die Stimmzettel
entnommen und ausgezählt. Über das Ergebnis der Auszählung legt
der Wahlleiter ein von allen Mitgliedern des Wahlausschusses
unterzeichnetes Protokoll an, das er (unter Einbehaltung einer Kopie)
dem amtierenden Vorstand des Vereins übergibt.
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Endet eine der gemäß der Satzung durchgeführten Wahlen wegen
Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten ohne das von der Satzung verlangte
Ergebnis, so gibt es eine Stichwahl oder die Kandidaten einigen sich.
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Ein weiterer Wahlgang ist auch dann durchzuführen, wenn die zu
wählenden Kandidaten nicht die erforderliche Mindeststimmenanzahl auf sich
vereinigen konnten und hierdurch nicht gewählt sind.
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Sämtliche Stimmzettel zusammen mit den Kopien der zugehörigen
Protokolle werden für einen Zeitraum von zwei Jahren aufbewahrt.
II. Briefliche Abstimmungen
A. Satzungsänderungen
1. Ablauf
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Anträge auf Satzungsänderung werden in der
Mitgliederversammlung diskutiert. Gibt die Mitgliederversammlung eine
Stellungnahme ab, so wird diese den Mitgliedern zusammen mit den Anträgen,
der Stellungnahme des Vorstands sowie den Wahlunterlagen schriftlich
zugeleitet. Unmittelbar nach Verstreichen des Endtermins stellt der
Wahlausschuß das Ergebnis der Abstimmung über die
Satzungsänderung fest und teilt es dem Vorstand mit.
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Das Ergebnis der Abstimmung über die Satzungsänderung wird den
Mitgliedern des Vereins in den nächsten GUUG-Mitteilungen bekannt
gemacht.
Die beschlossenen Satzungsänderungen sind vom Vorstand dem
zuständigen Amtsgericht zu melden.
2. Durchführung
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Die Unterlagen für die Abstimmung zur Satzungsänderung umfassen:
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den Stimmzettel zur vorgeschlagenen Satzungsänderung. Dieser enthält
eine kurze Kennzeichnung der Änderung sowie ein JA- und ein NEIN-Feld;
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einen unbeschrifteten Briefumschlag zur Aufnahme des ausgefüllten
Stimmzettels;
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einen größeren Briefumschlag mit der Anschrift des Wahlleiters als
Empfänger sowie mit Namen, Mitgliedsnummer und Raum für die
Unterschrift des abstimmenden Mitglieds als Absender.
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Zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses beruft der Wahlleiter den
Wahlausschuß unverzüglich ein. Der Ausschuß entnimmt
zunächst in einem eigenen Arbeitsgang den adressierten äußeren
Umschlägen die eigentlichen, nicht gekennzeichneten Wahlbriefe.
Aschließend werden in einem zweiten Arbeitsgang die Stimmzettel entnommen
und ausgezählt. Über das Ergebnis der Auszählung legt der
Wahlleiter ein von allen Mitgliedern des Wahlausschusses unterzeichnetes
Protokoll an, das er (unter Einbehaltung einer Kopie) dem amtierenden
Vorstand des Vereins übergibt.
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Sämtliche Stimmzettel zusammen mit den Kopien der zugehörigen
Protokolle werden für einen Zeitraum von zwei Jahren aufbewahrt.
B. Sonstige Abstimmungen
Es liegt im Ermessen des Vorstands, Anträge den Mitgliedern
schriftlich zur Abstimmung vorzulegen. Die briefliche Abstimmung soll im
wesentlichen nach den Ablauf- und Durchführungsbestimmungen des Abschnitts
II.A. erfolgen.