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Letzte Änderung: 2005-09-18

Vereinigung Deutscher UNIX Benutzer e.V.

Ordnung der Wahlen und brieflichen Abstimmungen

I. Wahlen

1. Ablauf

  1. Die Wahlen für den Vorstand sollen zeitlich so durchgeführt werden, daß der neu gewählte Vorstand auf einer Mitgliederversammlung im Herbst eines Jahres die Geschäfte übernehmen kann.
  2. Der Wahlleiter fordert die Mitgliedschaft unter Angabe einer Ausschlußfrist auf, schriftliche Kandidatenvorschläge zu unterbreiten, die von jeweils 10 Mitgliedern zu unterstützen sind. Für jede zu besetzende Position soll mindestens ein Kandidatenvorschlag benannt werden. Vorgeschlagene Personen haben dem Wahlleiter gegenüber ihre Bereitschaft zur Kandidatur schriftlich zu erklären.
  3. Die Vorschläge, die ordnungsgemäß unterbreitet wurden, werden den Mitgliedern als Kandidatenliste für die Briefwahl unter Angabe eines Endtermins zugeschickt. Die Ordnungsmäßigkeit der Kandidatenaufstellung wird von der Wahlkommission gewährleistet.
  4. Unmittelbar nach Verstreichen des Endtermins stellt der Wahlauschuß das Ergebnis der Wahl fest und teilt es dem Vorstand mit.
  5. Unmittelbar nach Festlegung des gesamten endgültigen Wahlergebnisses teilt der Wahlausschuß die Ergebnisse den Kandidaten schriftlich mit und bittet die gewählten Kandidaten um schriftliche Annahme der Wahl.
  6. Die Wahlergebnisse werden den Mitgliedern des Vereins in den nächsten GUUG-Mitteilungen bekanntgemacht. Die Ergebnisse der Vorstandswahl sind vom Vorstand dem zuständigen Amtsgericht zu melden.

2. Durchführung

  1. Die Kandidatenliste muß bei jedem Kandidaten das angestrebte Amt angeben; sie soll für jedes Amt mindestens einen Kandidaten enthalten.
  2. Die Kandidatenliste für die Briefwahl umfaßt genau alle vorgeschlagenen Mitglieder, die die Kandidatur erklärt haben.
  3. Die Unterlagen für die Briefwahl sind in der Form zu gestalten, daß mit Ausnahme der Beisitzerpositionen, bei denen eine verbundene Einzelwahl zulässig ist, die Einzelstimmabgabe gewährleistet ist.
  4. Die Briefwahlunterlagen umfassen
    • den Stimmzettel, der die nach Ämtern gegliederte Kandidatenliste enthält
    • einen unbeschrifteten Briefumschlag zur Aufnahme des ausgefüllten Stimmzettels
    • einen größeren Briefumschlag mit der Anschrift des Wahlleiters als Empfänger sowie mit Namen, Mitgliedsnummer und Raum für die Unterschrift des wählenden Mitglieds als Absender,
    • ein Informationsblatt, das stichwortartige Angaben zur Person der Kandidaten (die von den Kandidaten zu liefern sind) sowie eine Beschreibung des Wahlverfahrens und insbesondere den Endtermin für den Eingang der Wahlbriefe beim Wahlleiter enthält. Die Angaben zur Person der Kandidaten dürfen fehlen, wenn sie früher als die Briefwahl-Unterlagen versandt wurden.
  5. Zur Feststellung des Wahlergebnisses beruft der Wahlleiter den Wahlausschuß unverzüglich ein. Der Ausschuß entnimmt zunächst in einem eigenen Arbeitsgang den adressierten äußeren Umschlägen die eigentlichen, nicht gekennzeichneten Wahlbriefe. Anschließend werden in einem zweiten Arbeitsgang die Stimmzettel entnommen und ausgezählt. Über das Ergebnis der Auszählung legt der Wahlleiter ein von allen Mitgliedern des Wahlausschusses unterzeichnetes Protokoll an, das er (unter Einbehaltung einer Kopie) dem amtierenden Vorstand des Vereins übergibt.
  6. Endet eine der gemäß der Satzung durchgeführten Wahlen wegen Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten ohne das von der Satzung verlangte Ergebnis, so gibt es eine Stichwahl oder die Kandidaten einigen sich.
  7. Ein weiterer Wahlgang ist auch dann durchzuführen, wenn die zu wählenden Kandidaten nicht die erforderliche Mindeststimmenanzahl auf sich vereinigen konnten und hierdurch nicht gewählt sind.
  8. Sämtliche Stimmzettel zusammen mit den Kopien der zugehörigen Protokolle werden für einen Zeitraum von zwei Jahren aufbewahrt.

II. Briefliche Abstimmungen

A. Satzungsänderungen

1. Ablauf

  1. Anträge auf Satzungsänderung werden in der Mitgliederversammlung diskutiert. Gibt die Mitgliederversammlung eine Stellungnahme ab, so wird diese den Mitgliedern zusammen mit den Anträgen, der Stellungnahme des Vorstands sowie den Wahlunterlagen schriftlich zugeleitet. Unmittelbar nach Verstreichen des Endtermins stellt der Wahlausschuß das Ergebnis der Abstimmung über die Satzungsänderung fest und teilt es dem Vorstand mit.
  2. Das Ergebnis der Abstimmung über die Satzungsänderung wird den Mitgliedern des Vereins in den nächsten GUUG-Mitteilungen bekannt gemacht. Die beschlossenen Satzungsänderungen sind vom Vorstand dem zuständigen Amtsgericht zu melden.

2. Durchführung

  1. Die Unterlagen für die Abstimmung zur Satzungsänderung umfassen:
    • den Stimmzettel zur vorgeschlagenen Satzungsänderung. Dieser enthält eine kurze Kennzeichnung der Änderung sowie ein JA- und ein NEIN-Feld;
    • einen unbeschrifteten Briefumschlag zur Aufnahme des ausgefüllten Stimmzettels;
    • einen größeren Briefumschlag mit der Anschrift des Wahlleiters als Empfänger sowie mit Namen, Mitgliedsnummer und Raum für die Unterschrift des abstimmenden Mitglieds als Absender.
  2. Zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses beruft der Wahlleiter den Wahlausschuß unverzüglich ein. Der Ausschuß entnimmt zunächst in einem eigenen Arbeitsgang den adressierten äußeren Umschlägen die eigentlichen, nicht gekennzeichneten Wahlbriefe. Aschließend werden in einem zweiten Arbeitsgang die Stimmzettel entnommen und ausgezählt. Über das Ergebnis der Auszählung legt der Wahlleiter ein von allen Mitgliedern des Wahlausschusses unterzeichnetes Protokoll an, das er (unter Einbehaltung einer Kopie) dem amtierenden Vorstand des Vereins übergibt.
  3. Sämtliche Stimmzettel zusammen mit den Kopien der zugehörigen Protokolle werden für einen Zeitraum von zwei Jahren aufbewahrt.

B. Sonstige Abstimmungen

Es liegt im Ermessen des Vorstands, Anträge den Mitgliedern schriftlich zur Abstimmung vorzulegen. Die briefliche Abstimmung soll im wesentlichen nach den Ablauf- und Durchführungsbestimmungen des Abschnitts II.A. erfolgen.

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